Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 21 Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege
Stand: 01.03.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/21#abs-1 (1) Beamte und Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 120 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/21#abs-2 (2) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 3 oder 4 genannten besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten neben der Zulage nach Absatz 1 eine weitere Zulage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/21#abs-3 (3) Eine Zulage von monatlich 70 Euro erhält, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/21#abs-4 (4) Eine Zulage von monatlich 150 Euro erhält, wer überwiegend
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/21#abs-5 (5) Eine Zulage nach Absatz 3 oder 4 erhält auch, wer die unmittelbare Aufsicht über die vorstehend genannten und ihm ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnimmt und dessen ständiger Vertreter.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/21#abs-6 (6) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.